Erwägungsgrund 3 32023R2086
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 können die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.