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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein toxischer Elemente in den Lebensmittelzusatzstoffen Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) festgestellt hat, sollte die Verwendung dieser vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebrachten Lebensmittelzusatzstoffe während einer Übergangszeit zugelassen werden. Aus denselben Gründen ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) enthalten und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, während einer Übergangszeit weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben dürfen.
Lebensmittel, die die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249) und/oder Natriumnitrit (E 250) und/oder Natriumnitrat (E 251) und/oder Kaliumnitrat (E 252)…
Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) sind gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene…
Aus denselben Gründen ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422) enthalten, der vor dem Datum des Inkrafttretens…
Aus denselben Gründen ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) enthalten, der vor dem Datum des…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen, 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD),…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Acrolein festgestellt hat, sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.