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Die Verordnung (EU) 2018/1727 bietet zwar eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit Drittstaaten, sie enthält jedoch keine Vorschriften zu den formalen und technischen Aspekten der Zusammenarbeit mit den zu Eurojust entsandten Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten, insbesondere betreffend deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EU) 2018/1727 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den Verbindungsstaatsanwälten der Drittstaaten und für deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem schaffen. Eurojust sollte durch den aktualisierten technischen Aufbau und die strikten internen Vorschriften angemessene Garantien und Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von Daten und Grundrechten umsetzen.
Für den sicheren Datenaustausch erhalten zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Gemäß den Artikeln 45 und 46 ist…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten (1) Ein Verbindungsstaatsanwalt aus einem Drittstaat kann auf der Grundlage eines…
Eurojust sollte seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen nach einer in Konsultation mit der…
Diese Verordnung sollte die Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Übertragung von Strafverfahren…
Nach Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates kann Eurojust auf der Grundlage einer…
Nach Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates kann Eurojust auf der Grundlage einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.