Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen. Bei dieser nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen handelt es sich um eine Justizbehörde oder eine andere zuständige Behörde. Wenn die nationale Rechtsordnung dies verlangt, kann ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen benennen. Die nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen hat gemäß Artikel 21a Absatz 1 Zugang zu allen einschlägigen Informationen. Sie ist — unter Einhaltung des nationalen Rechts und des Unionsrechts, insbesondere des nationalen Strafprozessrechts und der anwendbaren Datenschutzvorschriften — für die Erhebung solcher Informationen und deren Übermittlung an Eurojust zuständig.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Informationsaustausch über Terrorismusfälle (1) Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen, sobald der Fall gemäß dem nationalen Recht — insbesondere dem nationalen Strafprozessrecht — an die Justizbehörden verwiesen wird, insbesondere über laufende oder abgeschlossene Strafverfolgungsmaßnahmen, laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren und über Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Diese Verpflichtung gilt für alle strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist, es sei denn, die strafrechtliche Ermittlung betrifft aufgrund ihrer besonderen Umstände eindeutig nur einen Mitgliedstaat. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn (3) Terroristische Straftaten im Sinne dieses Artikels sind die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Straftaten. (4) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen umfassen die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten. Diese Informationen können personenbezogene Daten gemäß Anhang III Buchstabe d umfassen, allerdings nur dann, wenn sich diese personenbezogenen Daten im Besitz der zuständigen nationalen Behörden befinden oder diesen gemäß dem nationalen Recht übermittelt werden können und wenn die Übermittlung dieser Daten zur zuverlässigen Identifizierung einer betroffenen Person gemäß Artikel 27 Absatz 5 erforderlich ist. (5) Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder unverzüglich und, sofern möglich, spätestens zehn Tage nach Eintreten einer Änderung, über alle Änderungen an den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen. (6) Die zuständige nationale Behörde ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu übermitteln, wenn die Informationen bereits an Eurojust übermittelt wurden. (7) Die zuständige nationale Behörde kann in jedem Stadium die Unterstützung durch Eurojust bei den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Verbindungen anfordern, die anhand von gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen festgestellt wurden.
die Weitergabe von Informationen eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder
die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.
Folgende Artikel werden eingefügt: Sicherheit der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust (1) Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust im Rahmen dieser Verordnung erfolgt über das dezentrale IT-System. Das in Artikel 23 genannte Fallbearbeitungssystem wird mit einem Netzwerk von unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats und Eurojusts betriebenen IT-Systemen und interoperablen e-CODEX-Zugangspunkten verbunden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht (im Folgenden ‚dezentrales IT-System‘). (2) Ist ein Informationsaustausch gemäß Absatz 1 infolge der Nichtverfügbarkeit des dezentralen IT-Systems oder infolge außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird er mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt. Die Mitgliedstaaten und Eurojust stellen sicher, dass das alternative Kommunikationsmittel zuverlässig ist und ein gleichwertiges Sicherheits- und Datenschutzniveau bietet. (3) Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln Eurojust die Informationen, auf die in den Artikeln 21 und 21a der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, aus den nationalen Registern halbautomatisch und auf eine strukturierte Weise. Die Einzelheiten für eine solche Übermittlung werden von der Kommission im Benehmen mit Eurojust durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 22b der vorliegenden Verordnung festgelegt. In diesem Durchführungsrechtsakt werden insbesondere das Format der übermittelten Daten nach Anhang III Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen technischen Standards für die Übermittlung der Daten sowie die digitalen Verfahrensstandards gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegt. (4) Die Kommission ist für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware verantwortlich, für deren Einsatz sich Mitgliedstaaten und Eurojust als ihr Back-End-System entscheiden können. Diese Referenzimplementierungssoftware ist modular aufgebaut, d. h., die Software sollte getrennt von den e CODEX-Komponenten, die für den Anschluss an das dezentrale IT-System erforderlich sind, geliefert werden und in separaten Paketen enthalten sein. Mit diesem Aufbau wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden nationalen Infrastrukturen für die Kommunikation im Justizbereich für die Zwecke grenzüberschreitender Verwendung zu verbessern, und Eurojust ermöglicht, ihr Fallbearbeitungssystem mit dem dezentralen IT-System zu verbinden. (5) Die Kommission stellt die Referenzimplementierungssoftware sowie die entsprechende Wartung und Unterstützung kostenfrei bereit. Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert. (6) Die Mitgliedstaaten und Eurojust tragen ihre jeweiligen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines autorisierten e-CODEX-Zugangspunkts gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/850 sowie für die Einrichtung und Anpassung ihrer einschlägigen IT-Systeme, um sie mit den Zugangspunkten interoperabel zu machen. Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission (1) Zur Einrichtung und Verwendung des für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist: (2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bis 1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und hohen Cybersicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;
die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.
Die Artikel 23, 24 und 25 erhalten folgende Fassung: Fallbearbeitungssystem Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Daten, die gemäß Artikel 21a übermittelt wurden, werden von Eurojust nach demjenigen der folgenden Zeitpunkte, der zuerst eintritt, nicht mehr gespeichert:
Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind, oder zwei Jahre im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens;
Zeitpunkt, zu dem Eurojust über die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterrichtet wird.“
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten (1) Ein Verbindungsstaatsanwalt aus einem Drittstaat kann auf der Grundlage eines vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und diesem Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommens oder einer zwischen der Union und dem Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, durch die die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts ermöglicht wird, zu Eurojust entsandt werden. (2) Die Rechte und Pflichten des Verbindungsstaatsanwalts werden in der Kooperationsvereinbarung oder internationalen Übereinkunft nach Absatz 1 oder in einer gemäß Artikel 47 Absatz 3 geschlossenen Arbeitsvereinbarung festgelegt. (3) Für den sicheren Datenaustausch erhalten zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Gemäß den Artikeln 45 und 46 ist Eurojust weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verbindungsstaatsanwälte im Fallbearbeitungssystem verantwortlich. Die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem darf nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen, die in dieser Verordnung, in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Staat oder in anderen anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 gelten für Verbindungsstaatsanwälte entsprechend. Das Kollegium legt die Einzelheiten der Zugangsbedingungen fest.“
Dem Artikel 80 werden folgende Absätze angefügt:
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG III
Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten, beschuldigten, verurteilten oder freigesprochenen Person: bei natürlichen Personen: — Nachname (Familienname), — Vorname(n), — gegebenenfalls Aliasnamen, — Geburtsdatum, — Geburtsort (Gemeinde und Staat), — Staatsangehörigkeit(en), — Ausweisdokument (Art und Nummer des Dokuments), — Geschlecht, — Wohnsitz; bei juristischen Personen: — Name des Unternehmens, — Rechtsform, — Ort des Hauptsitzes; bei natürlichen und juristischen Personen: — Telefonnummern, — E-Mail-Adressen, — Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen;
Informationen über die terroristische Straftat: — Informationen zu juristischen Personen, die an der Vorbereitung oder Begehung einer terroristischen Straftat beteiligt sind, — rechtliche Einstufung der Straftat nach dem nationalen Recht, — Form schwerer Kriminalität gemäß der Liste in Anhang I, — gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, — Art des Terrorismus, z. B. dschihadistischer, separatistischer, linksradikaler oder rechtsradikaler Terrorismus, — kurze Zusammenfassung des Falls;
Informationen zum nationalen Verfahren: — Stand des Verfahrens, — zuständige Staatsanwaltschaft, — Aktenzeichen, — Tag der Einleitung des förmlichen Justizverfahrens, — Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen;
weitere Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten Person: — Daten zu Fingerabdrücken, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden, — Lichtbilder.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.