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Angesichts der Lage der Fischereiflotten in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage sollten bestimmte Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 fallen, ausnahmsweise nur für diese Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern machen einen erheblichen Anteil der Fischereiflotten in Gebieten in äußerster Randlage aus, und Vorhaben zur Modernisierung solcher Schiffe sind geeignet, Sicherheitsbedenken insbesondere aufgrund der Veralterung der Flotten und der hohen Exposition gegenüber extremen Witterungsereignissen auszuräumen. Aufgrund der Abgelegenheit, des geringen Umfangs und des handwerklichen Charakters der Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten und in Anbetracht der Tatsache, dass De-minimis-Beihilfen für solche Vorhaben den in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten De-minimis-Höchstbeträgen und nationalen Obergrenzen unterliegen, bleiben diese Beihilfen unterhalb eines Niveaus, das den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen kann.
Diese Verordnung sollte den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen…
Dies gilt insbesondere für regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage, da sich die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen für den…
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten Absatz 1 Buchstaben d bis g in Bezug auf Schiffe mit einer Länge über alles von weniger al 12 Metern nicht…
Bei den Investitionen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 25 der Grundverordnung können Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m und ohne…
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die…
Da die Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährleistet werden muss, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.