Erwägungsgrund 36 32021R1139
Die Gebiete in äußerster Randlage stehen vor besonderen Herausforderungen, die mit ihrer Abgelegenheit und ihren Relief- und Klimabedingungen im Sinne von Artikel 349 AEUV zusammenhängen, und verfügen auch über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich nachhaltiger Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die Mehrkosten, die den Betreibern aus Gebieten in äußerster Randlage aufgrund des Standorts oder der Insellage dieser Gebiete entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFAF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz dieser gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung dieser Unterstützung zu gewähren. Da es sich dabei um staatliche Beihilfe handelt, sollten solche Finanzmittel der Kommission gemeldet werden, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung als Teil dieser Unterstützung genehmigen kann.