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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Luftverkehrsmarkt der Union bei gleichzeitiger Steigerung der Verwendung von SAF, von den Mitgliedstaaten aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Luftfahrt nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Merkmale des Marktes und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf der Grundlage einheitlicher Kriterien und Verfahren einen wirksamen, für alle Luftfahrtunternehmen der Union…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung und Wahrung eines einheitlich hohen Niveaus bei der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und beim…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften im Bereich der Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Schutz und Hilfe für Fahrgäste in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.