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Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – einschließlich Rechten im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe – anwendbar. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Bedingungen und Verfahren für ein Tätigwerden der Zollbehörden festgelegt, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums – einschließlich eines Rechts im Zusammenhang mit geografischen Angaben – zu verletzen, im Zollgebiet der Union einer zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen müssen. Ebenso sind in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgelegt, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen,…
Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr…
Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des…
Die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch den Zoll führt zum Austausch von Daten im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die betreffenden…
In seiner Entschließung vom 25. September 2008 über einen europäischen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie fordert der Rat, dass die…
Die durch die vorliegende Verordnung den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.