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Die vorübergehende Ausnahme gilt unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen durch den IASB und rückwirkend gemäß dem International Accounting Standard 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (im Folgenden „IAS 8“). Die Angabepflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für Zwischenberichte über Zwischenberichtsperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden, gelten die Angabepflichten nicht.
§ 8 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und…
wenden die Paragraphen 88B-88D im Anhang dieser Verordnung auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für Zwischenberichtsperioden,…
Am 23. Mai 2023 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (im Folgenden „IASB“) bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 12…
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (im Folgenden „IASB“) Änderungen am International Accounting Standard 1 —…
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
Änderungen an IAS 12 Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern Die Paragraphen 4A, 88A–88D (einschließlich der zugehörigen Überschrift und des Kastens nach Paragraph…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.