Art. 2 32023R2822VERORDNUNG (EU) 2023/2822 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32024R1317VERORDNUNG (EU) 2024/1317 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32026R0338VERORDNUNG (EU) 2026/338 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 18 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannte Änderung spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32024R2862VERORDNUNG (EU) 2024/2862 DER KOMMISSION vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 21 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32023R2579VERORDNUNG (EU) 2023/2579 DER KOMMISSION vom 20. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.