Erwägungsgrund 5 32023R0250
Am 4. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/252 angenommen. Mit diesem Beschluss werden zwei zusätzliche Preisobergrenzen in Form eines Preises je Barrel eingeführt: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem Preis oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen; die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“).