Erwägungsgrund 24 32023R2841
Stellt der IICB fest, dass eine Einrichtung der Union diese Verordnung oder gemäß dieser Verordnung erlassene Leitlinien, Empfehlungen oder Aufrufe zum Tätigwerden nicht wirksam durchgeführt bzw. umgesetzt hat, so sollte der IICB unbeschadet der internen Verfahren der betreffenden Einrichtung der Union Compliance-Maßnahmen treffen können. Der IICB sollte die Compliance-Maßnahmen schrittweise anwenden, d. h., er sollte zunächst die am wenigsten strenge Maßnahme — nämlich eine mit Gründen versehene Stellungnahme — treffen und — nur wenn erforderlich — immer strengere Maßnahmen bis hin zu der schwerwiegendsten Maßnahme — nämlich einer Empfehlung zur vorübergehenden Aussetzung der Datenübermittlung an die betreffende Einrichtung der Union — ergreifen. Eine solche Empfehlung sollte nur in Ausnahmefällen abgegeben werden, in denen die betreffende Einrichtung der Union langfristig, vorsätzlich wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstößt.