Erwägungsgrund 25 32023R2841
Eine mit Gründen versehene Stellungnahme ist die am wenigsten strenge Maßnahme zur Behebung festgestellter Mängel bei der Durchführung dieser Verordnung. Der IICB sollte im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme die Möglichkeit haben, Leitlinien abzugeben, um die Einrichtung der Union dabei zu unterstützen, dafür zu sorgen, dass ihr Rahmen, ihre Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken, ihr Cybersicherheitsplan und ihre Berichterstattung mit dieser Verordnung im Einklang stehen; danach sollte er die Möglichkeit haben, eine Verwarnung auszusprechen, in der die Einrichtung der Union aufgefordert wird, die festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Wurden die in der Verwarnung festgestellten Mängel nicht ausreichend behoben, so sollte der IICB die Möglichkeit haben, eine begründete Mitteilung abzugeben.