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Da die Infrastruktur und die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung der Union und des Mitgliedstaats, in dem diese Einrichtung ansässig ist, miteinander verbunden sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass dieser Mitgliedstaat unverzüglich von einem erheblichen Sicherheitsvorfall innerhalb dieser Einrichtung der Union in Kenntnis gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die betroffene Einrichtung der Union alle einschlägigen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß den Artikeln 8 und 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannt oder eingerichtet wurden, über das Auftreten eines erheblichen Sicherheitsvorfalls informieren, den sie dem CERT-EU meldet. Wenn das CERT-EU Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall in einem Mitgliedstaat erhält, sollte es unverzüglich alle einschlägigen entsprechenden Stellen dieses Mitgliedstaats unterrichten.
Wenn das CERT-EU Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall in einem Mitgliedstaat erhält, unterrichtet es gemäß Absatz 1 unverzüglich alle einschlägigen…
Betrifft ein erheblicher Sicherheitsvorfall oder eine erhebliche Cyberbedrohung ein Netz- und Informationssystem oder eine Komponente der IKT-Umgebung einer…
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur…
Die Mitgliedstaaten melden ihren zuständigen Behörden unverzüglich alle Sicherheitsvorfälle. Unbeschadet des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2018/1725 meldet…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen ihrem CSIRT oder gegebenenfalls ihrer zuständigen Behörde gemäß Absatz 4…
Viele Cyberangriffe sind Teil umfassenderer Operationen, die auf Gruppen von Einrichtungen der Union oder Interessengemeinschaften, zu denen auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.