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Da es sich bei der Sicherstellung der Cybersicherheit um einen kontinuierlichen Prozess handelt, sollten die Eignung und Wirksamkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen regelmäßig im Lichte der sich verändernden Cybersicherheitsrisiken, Anlagen und Cybersicherheitsreifegrade der Einrichtungen der Union überprüft werden. Der Rahmen sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre überprüft werden, während der Cybersicherheitsplan alle zwei Jahre oder erforderlichenfalls häufiger, im Anschluss an die Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads oder jeder gründlichen Überprüfung des Rahmens, überarbeitet werden sollte.
Der Rahmen muss regelmäßig im Lichte der sich wandelnden Cybersicherheitsrisiken und mindestens alle vier Jahre überprüft werden. Gegebenenfalls wird auf…
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 7 durchgeführten Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads und unter Berücksichtigung der gemäß dem…
Jede Einrichtung der Union führt bis zum 8. Juli 2025 und danach mindestens alle zwei Jahre eine Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads durch, bei der alle…
Die Mitgliedstaaten bewerten ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre auf der Grundlage wesentlicher…
Um ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau zu erreichen, ist es erforderlich, dass jede Einrichtung der Union einen internen Rahmen für Risikomanagement,…
Zur Bewältigung der in dem Rahmen ermittelten Cybersicherheitsrisiken sollte jede Einrichtung der Union geeignete und verhältnismäßige technische, operative und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.