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Jede Einrichtung der Union führt bis zum 8. Juli 2025 und danach mindestens alle zwei Jahre eine Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads durch, bei der alle Elemente ihrer IKT-Umgebung einbezogen werden.
Die Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads werden erforderlichenfalls mit Unterstützung eines spezialisierten Dritten durchgeführt.
Die Einrichtungen der Union, die ähnliche Strukturen aufweisen, können bei der Durchführung von Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads für ihre jeweilige Einrichtung zusammenarbeiten.
Auf Antrag des gemäß Artikel 10 eingerichtete Interinstitutionelle Cybersicherheitsbeirats und mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Einrichtung der Union können die Ergebnisse einer Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads innerhalb des Beirats oder des informellen Netzes lokaler Cybersicherheitsbeauftragter erörtert werden, um Lehren aus den Erfahrungen zu ziehen und sich über bewährte Verfahren auszutauschen.
gemeinsame Methoden und ein Modell für die Bewertung der Cybersicherheitsreife der Einrichtungen der Union, einschließlich der entsprechenden Skalen oder…
Im Interesse einer optimalen Nutzung der Ressourcen sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen werden, dass zwei oder mehr Einrichtungen der Union…
eine aggregierte Bewertung der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 19;
Die Kooperationsgruppe sollte eine Selbstbewertungsmethode für die Mitgliedstaaten festlegen, die Faktoren wie den Stand der Umsetzung der Maßnahmen für das…
Erhalt und Bewertung der von den Einrichtungen der Union im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten Unterlagen und Berichte, wie der Bewertungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.