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Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sollten personenbezogene Daten nicht länger speichern, als es für die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte eine Höchstdauer für die Speicherung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden, festgelegt werden.
Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist,…
Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Insbesondere dürfen solche Daten nicht in…
Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679…
Um die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, sollten die Kommission, die von ihr benannte Stelle und die…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und…
Bestimmte in einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltene Daten über Verstöße und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.