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Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Informationen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben wurden, ist erforderlich, um eine wirksame Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Insbesondere zur Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, zur Gewährleistung der Einhaltung anderer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, zur Überwachung der Fischereitätigkeiten oder zur Durchführung einer Bewertung, die eine risikobasierte Kontrolle ermöglicht, müssen die Mitgliedstaaten Schiffspositionsdaten, Daten aus Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen Informationen über Fischereitätigkeiten verarbeiten, um eine Validierung und einen Abgleich vornehmen zu können. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die von den Marktteilnehmern übermittelten Daten vollständig und genau sind und dass die Marktteilnehmer die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. Damit die Kommission die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch Überprüfungen, Inspektionen oder Audits kontrollieren und evaluieren und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie oder die von ihr benannte Stelle zusätzlich zu Daten über Fischereitätigkeiten Zugang zu Daten haben, die in Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern enthalten sind oder im Zusammenhang mit Verstößen stehen, und diese verarbeiten können. Darüber hinaus sollte die Kommission im Zusammenhang mit der Erarbeitung und der Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen in der Lage sein, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer zu verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns. Die Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten könnte auch für den Nachweis, die Rechtfertigung oder die Feststellung der Fangrechte einzelner Fischereifahrzeuge, der Mitgliedstaaten oder der Union erforderlich sein.
Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten können die personenbezogenen Daten natürlicher Personen verarbeiten, um ihre Pflichten…
Um die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, sollten die Kommission, die von ihr benannte Stelle und die…
Um ihre Pflichten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erfüllen zu können, muss die Kommission Zugang zu verschiedenen von den Mitgliedstaaten erhobenen…
Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass unabhängigen…
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union setzt voraus, dass die Kommission die Vorschriften der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der…
Um jedoch zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt, wenn die Daten zur Fischerei gemäß den Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union erhoben und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.