Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallende Informationen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben, empfangen und übermittelt werden, sollten präzisiert werden. Diese Informationen sollten nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Einrichtung, der beziehungsweise die diese Informationen übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen. Im Falle der Verweigerung einer derartigen Zustimmung sollten die Gründe hierfür angegeben werden.
Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in…
Im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellte Informationen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Vertrauliche oder auf vertraulicher…
Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der…
Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der…
Die Mitgliedstaaten und die ESMA können gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach…
Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß den Artikeln 11, 12, 14, 15 und 27 sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.