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Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf folgende Aspekte sorgen kann: — Fanglizenzen und Fangerlaubnisse; — die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten; — technische Anforderungen an Schiffsüberwachungssysteme und deren Merkmale; — die Toleranzspanne; — Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht; — den Inhalt der Schiffspositionsdaten und den Inhalt und das Format, die Vorschriften für das Ausfüllen sowie die digitale Aufzeichnung und Übermittlung der Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen; — Anforderungen an REM-Systeme und deren technische Spezifikationen, einschließlich CCTV, Bestimmung der Flottensegmente und Verarbeitung der Daten derartiger Systeme; — das Format für die Übermittlung der Fangaufzeichnungen und der Daten über den Fischereiaufwand an die Kommission; — den Ausgleich bei Nachteilen für einen Mitgliedstaat; — die Überprüfung der Maschinenleistung und der Tonnage der Fangschiffe sowie Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts; — technische Anforderungen an die Systeme für die kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung und deren Merkmale; — die Zertifizierung der Maschinenleistung; — Vorschriften über Fangmeldungen für die Fischerei ohne Schiff; — für die Freizeitfischerei die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die die Vorschriften über die Registrierung, Aufzeichnung und Meldung gelten, die Übermittlung von Fangdaten und die Kennzeichnung von Fanggeräten; — Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen; — Wiegeverfahren, Wiegeaufzeichnungen und Wiegesysteme; — Durchführungsbestimmungen für Übernahmeerklärungen und Transportdokumente; — Überwachungs- und Inspektionsberichte; — den Betrieb der Datenbank für Inspektions- und Überwachungsberichte; — die Festsetzung der Höhe von Quotenabzügen und -zuschlägen im Falle von Ausgleichsmaßnahmen; — die Durchführung des Punktesystems für Lizenzinhaber und Kapitäne; — spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme; — den Zugang zu Daten und Austausch von Daten; — die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und — die Amtshilfe. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu folgenden Aspekten…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung…
Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.