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Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch spezifische Kontrollvorschriften ergänzen kann, und zwar in Bezug auf: — Vorschriften, die bei Ausfall der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Schiffsüberwachung, Fischereilogbücher, Anmeldungen und Umladungs- sowie Anlandeerklärungen anzuwenden sind; — die Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Anmeldung und eine Umladeerklärung auszufüllen und vorzulegen; — die Ausnahme für bestimmte Bestände von der Verpflichtung, demersale Bestände, für die ein Mehrjahresplan gilt, getrennt zu verstauen; — Durchführungsbestimmungen für die Funktionsweise der Rückverfolgbarkeitssysteme; — Vorschriften für Wiegeverfahren und besondere Vorschriften für kleine pelagische Arten; — Vorschriften für Kontrollbeobachter; — Vorschriften bezüglich Inspektionen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer gelten; — Folgemaßnahmen bei Aussetzung oder Entzug der Fanglizenz und Bedingungen, die die Löschung von Punkten rechtfertigen; — Mindestanforderungen für die nationalen Kontrollprogramme, die Jahresberichte über die Kontrolle und Inspektionen und die Festlegung von Eckwerten; — die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Mitgliedstaaten spätestens nachweisen müssen, dass die Bestände ohne ihre Gefährdung bewirtschaftet werden können; — Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Der Kommission sollte außerdem die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Liste der Kriterien in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ändern kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:…
Um dem technischen Fortschritt und möglichen späteren neuen internationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Zur zeitgerechten und angemessenen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, zur Gewährleistung der Flexibilität und um die…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Um den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fahrzeuge und Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.