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Es sollten Vorschriften für die Nutzung von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (automatic identification system, AIS) für Fischereifahrzeuge der Union präzisiert werden. Um außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf die Sicherheit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs Rechnung zu tragen, sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , das AIS fortwährend betriebsbereit zu halten, vorgesehen werden.
Gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem automatischen…
Mit einem AIS ausgerüstete Schiffe halten dieses fortwährend in Betrieb, es sei denn, dass internationale Vereinbarungen, Bestimmungen oder Normen den Schutz…
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.…
Die automatischen Schiffsidentifizierungssysteme (AIS — Automatisches Identifikationssystem), auf die das Internationale Übereinkommen vom 1. November 1974 zum…
Folgende Artikel werden eingefügt: Verwendung automatischer Identifizierungssysteme (AIS) durch Fischereifahrzeuge Jedes Fischereifahrzeug mit einer Gesamtlänge…
auf einem Schiff, das mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet ist, dieses zu jeder Zeit ordnungsgemäß in Betrieb gehalten wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.