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Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die Interoperabilität der IT-Systeme der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht garantiert werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene durch koordinierte Maßnahmen der Union besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erreichung eines hohen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz in beaufsichtigten Finanzunternehmen, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung des unionsweiten europäischen Rahmens für eine digitale Identität und des Rahmens für Vertrauensdiente,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der grenzüberschreitenden Sicherstellung und Einholung elektronischer Beweismittel, von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.