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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Austauschs von Informationen und Beweismitteln zwischen den Mitgliedern der GEG, Vertretern internationaler Justizbehörden, Eurojust, Europol, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch Festlegung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zur Weiterentwicklung eines…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der grenzüberschreitenden Sicherstellung und Einholung elektronischer Beweismittel, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben,…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von richtigen Strafregisterinformationen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.