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Das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung ist ein freiwilliges Verfahren, das es Nutzern, Dateninhabern und Datenempfängern ermöglicht, zu vereinbaren, Streitbeilegungsstellen mit ihren Streitigkeiten zu befassen. Daher sollte es den Parteien freistehen, sich an eine Streitbeilegungsstelle ihrer Wahl zu wenden, sei es innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten, in denen diese Parteien niedergelassen sind.
Kunden und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten haben Zugang zu einer Streitbeilegungsstelle, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zugelassen ist, um…
mit dem Dateninhaber vereinbaren, gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Streitbeilegungsstelle mit der Angelegenheit zu befassen.
Alternative Möglichkeiten zur Beilegung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten sollten…
Die Parteien eines Streitbeilegungsverfahrens sollten nicht daran gehindert werden, ihre Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie über eine Streitbeilegungsregelung verfügen, die auch eine von den Parteien unabhängige Stelle mit Zugang zu allen…
Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.