Gesetze
Gesetz wird geladen …
Funktionsäquivalenz bedeutet, dass nach einem Wechsel ein Mindestfunktionsumfang auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden in der Umgebung des neuen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart wiederhergestellt wird, wobei der übernehmende Datenverarbeitungsdienst bei gemeinsam genutzten Funktionen, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags bereitgestellt werden, ein im Wesentlichen vergleichbares Ergebnis liefert. Von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten kann nur erwartet werden, dass sie die Funktionsäquivalenz in Bezug auf die Funktionen ermöglichen, die sowohl vom ursprünglichen als auch vom übernehmenden Datenverarbeitungsdienst unabhängig voneinander angeboten werden. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sind nach der vorliegenden Verordnung nur zur Erleichterung der Funktionsäquivalenz verpflichtet, wenn sie Dienste des Bereitstellungsmodells IaaS anbieten.
„Funktionsäquivalenz“ die Wiederherstellung – auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden – eines Mindestmaßes an…
Was Datenverarbeitungsdienste für skalierbare und elastische Rechenressourcen betrifft, die auf Infrastrukturelemente wie Server, Netze und die für den Betrieb…
gemäß Artikel 24 die Funktionsäquivalenz bei der Nutzung des neuen Datenverarbeitungsdienstes in der IKT-Umgebung eines anderen Anbieters von…
erleichtern, soweit dies technisch machbar ist, die Funktionsäquivalenz zwischen den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdiensten, die die…
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und in einem angemessenen Verhältnis zu ihren jeweiligen…
Im Einklang mit der Mindestanforderung, den Wechsel von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten zu ermöglichen, zielt diese Verordnung auch darauf ab, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.