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Um Transparenz und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmärkte der Union zu fördern, stellt die ESMA sicher, dass der Zugang zu Informationen über das ESAP diskriminierungsfrei gewährt wird und dass Nutzer unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu Informationen über das ESAP erhalten.
Die ESMA erhebt jedoch Gebühren für bestimmte Dienstleistungen, bei denen hohe Wartungs- oder Unterstützungskosten anfallen oder die die Suche nach und das Herunterladen von sehr großen Informationsmengen umfassen. Diese Gebühren dürfen die Kosten, die der ESMA durch die Erbringung dieser Dienstleistungen unmittelbar entstehen, nicht übersteigen. Die für diese Dienstleistungen erhobenen Gebühren werden dem ESAP zu dessen allgemeinem Funktionieren zugewiesen.
Die ESMA kann von den Nutzern der Dienstleistungen, für die sie gemäß Absatz 2 Gebühren erhebt, verlangen, dass sie eine digitale Erklärung ausfüllen.
Ungeachtet von Absatz 2 gewährt die ESMA den nachstehend genannten Unternehmen in dem Umfang, in dem dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, Aufträgen und Verpflichtungen erforderlich ist, unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu Informationen über das ESAP:
allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
allen zuständigen Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß einem Gesetzgebungsakt der Union benannt wurden;
allen Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems gemäß der Definition in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
allen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken;
den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden;
allen Verwaltungsorganen, -einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedstaats;
allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausschließlich zum Zwecke der Forschung, Hochschulen, Nachrichten- und nichtstaatlichen Organisationen, soweit der Zugang zu den Informationen für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
Unternehmen, die über das ESAP Informationen bereitstellen und nutzen, um ihren regulatorischen Verpflichtungen nachzukommen.
Für die Zwecke von Absatz 2 arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Art und Umfang der spezifischen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden können, und die damit verbundene Gebührenstruktur festzulegen. Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA veröffentlicht die Gebührenstruktur, gegebenenfalls die Volumenobergrenzen sowie die Sätze auf der ESAP-Website und macht diese dort leicht zugänglich. Die ESMA überprüft die Volumenobergrenzen und die Sätze jährlich.
Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von…
Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8d Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 24…
Damit die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel…
Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 33a Absatz 8, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 1…
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in den Artikeln 109 und 110 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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