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Im Interesse eines kosteneffizienten Funktionierens sollten die Sammelstellen ihre Aufgaben an Dritte übertragen können. Solche Befugnisübertragungen sollten angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen und nicht so weit reichen, dass die Sammelstelle zu einer bloßen „Briefkastenstelle“ wird. Ermessensentscheidungen über die Verwerfung oder Entfernung von Informationen, die offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung liegen, sollten nicht übertragen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Befugnisempfänger eine solche Verwerfung oder Entfernung nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Sammelstelle umsetzen können.
Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie…
Die Sammelstellen können von Unternehmen übermittelte Informationen verwerfen, wenn diese offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des…
Die Verwahrstelle sollte die Verwahrung von Vermögenswerten einem Dritten übertragen können, der diese Funktion seinerseits weiter übertragen können sollte.…
Es ist wünschenswert, Vorschriften über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines Auftrags spezifische…
Bei der Beurteilung, ob die Übertragung des Strafverfahrens dem Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege dient und ob einem Ersuchen um…
Die über das ESAP verfügbaren Informationen sollten der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht werden. Daher sollten die von den Sammelstellen an das ESAP…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.