Art. 19 32023R2869
In die Verordnung (EU) 2023/2631 wird folgender Artikel eingefügt: Artikel 15a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (1) Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent: Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer ii lässt sich der Emittent eine Rechtsträgerkennung ausstellen. (3) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. (4) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit. (5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch. Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.