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Unter Berücksichtigung aller für die zu prüfende Frage relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die „Erfordernisse des Umweltschutzes […] bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]“, sollten daher alle derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Clothianidin und/oder Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
Die CRHG für Clothianidin und Thiamethoxam sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für…
Des Weiteren wurden in der Union alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin und/oder Thiamethoxam enthalten, widerrufen. Daher sollten die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis…
Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Die Europäische…
Die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der RHG basieren auf den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und auf der Prüfung der…
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.