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Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 1. August 2006 bzw. am 1. Februar 2007 und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen. Die jüngsten von der Behörde im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführten Risikobewertungen für Bienen infolge der Exposition gegenüber diesen Stoffen haben ergeben, dass die Exposition bei der Verwendung von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien aufgrund deren intrinsischer Eigenschaften unannehmbare Risiken für Bienen zur Folge hat oder dass solche Risiken auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission die Genehmigung von Clothianidin bzw. Thiamethoxam auf Verwendungen ausschließlich in dauerhaft errichteten Gewächshäusern beschränkt und vorgeschrieben, dass die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.
In Anbetracht der Risikobewertung der Behörde für Bienen sowie aller verfügbaren einschlägigen Informationen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, die es…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis…
Seit dem Verbot von Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien in der Union haben auch mehrere Länder außerhalb der Union die Anwendung von…
Am 11. Juli 2015 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue CXL für Clothianidin und Thiamethoxam an. Da die Behörde diese als sicher für die Verbraucher in…
Die schädlichen Auswirkungen von Clothianidin und Thiamethoxam auf Bienen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den intrinsischen Eigenschaften dieser…
Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.