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Um die Kohärenz mit dem Verfahren im Beschluss 2014/512/GASP zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnehmen, damit er nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle beschließen kann, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.
Um die Kohärenz mit dem im Beschluss 2014/512/GASP festgelegten Verfahren zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat…
Um die Konsistenz mit dem Verfahren in Beschluss 2014/512/GASP zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse…
Es ist angezeigt, dem Rat Durchführungsbefugnisse zu übertragen, damit er im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Prüfung der einschlägigen Sachverhalte…
Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen IV und V der vorliegenden Verordnung sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur…
Die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung…
Der Rat hat am 17. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1429 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.