Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Verordnung (EU) 2021/241 wird folgender Anhang eingefügt: „ANHANG IVa Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt: — Einwohnerzahl; — umgekehrtes Pro-Kopf-BIP; — Preisdeflator für Bruttoanlageinvestitionen; — Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch. Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden, — wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 160 % des gewichteten Unionsdurchschnitts berücksichtigt; — wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP auf höchstens 55 % des gewichteten Unionsdurchschnitts begrenzt, wenn das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats über 130 % des EU-27-Durchschnitts liegt; — wird ein Mindestzuweisungsanteil von 0,15 % festgesetzt; — wird ein maximaler Zuweisungsanteil von 13,80 % festgesetzt. Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt: wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten. Dabei ist t wobei und und , wobei für die Mitgliedstaaten i mit und für die Mitgliedstaaten i mit Dabei gilt : — popi,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in Mitgliedstaat i; — popEU,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in den EU-27-Mitgliedstaaten; — ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021; — ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021; — FFGICi,2020 ist der Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch des Mitgliedstaats i im Jahr 2020; — FFGICEU,2020 ist der gewichtete durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2020; — ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i; — ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats. Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat: Mitgliedstaat Anteil (in %) des Gesamtbetrags Betrag (in 1 000 EUR zu jeweiligen Preisen) Belgien 1,41 % 282 139 Bulgarien 2,40 % 480 047 Tschechien 3,41 % 681 565 Dänemark 0,65 % 130 911 Deutschland 10,45 % 2 089 555 Estland 0,42 % 83 423 Irland 0,45 % 89 598 Griechenland 3,85 % 769 222 Spanien 12,93 % 2 586 147 Frankreich 11,60 % 2 320 955 Kroatien 1,35 % 269 441 Italien 13,80 % 2 760 000 Zypern 0,26 % 52 487 Lettland 0,62 % 123 983 Litauen 0,97 % 194 020 Luxemburg 0,15 % 30 000 Ungarn 3,51 % 701 565 Malta 0,15 % 30 000 Niederlande 2,28 % 455 042 Österreich 1,05 % 210 620 Polen 13,80 % 2 760 000 Portugal 3,52 % 704 420 Rumänien 7,00 % 1 399 326 Slowenien 0,58 % 116 910 Slowakei 1,83 % 366 959 Finnland 0,56 % 112 936 Schweden 0,99 % 198 727 EU-27 100,00 % 20 000 000 “
Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen für jeden…
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, κi berechnet sich wie folgt: dabei istund, mit, υi…
Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14. Im Rahmen der…
„ANHANG VIIa METHODIK FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS REACT-EU — ARTIKEL 92b ABSATZ 4 Methode der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU Die Mittel aus REACT-EU…
Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ziels…
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, αi, berechnet sich wie folgt: dabei ist und dabei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.