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Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und der Mitgliedstaaten im Umweltbereich durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Naturschutz. Für Maßnahmen, für die eine Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gilt, sollten die Mitgliedstaaten zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen insbesondere durch andere Maßnahmen — einschließlich in den REPowerEU-Kapiteln genannter Maßnahmen — zufriedenstellende Anstrengungen unternehmen.
der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit…
ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und…
eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen…
der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit…
Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des…
Um die Komplementarität, Einheitlichkeit und Kohärenz der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Unabhängigkeit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.