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Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise bis zum zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung, vorzulegen. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte die Kommission die von dem Mitgliedstaat vorgelegten geänderten Aufbau- und Resilienzpläne innerhalb von zwei Monaten bewerten und einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates unterbreiten. In Anbetracht der Dringlichkeit der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne ohne ungebührliche Verzögerung abzuschließen.
Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder…
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu…
Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan…
Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden…
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.