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Um den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Flexibilität bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen einzuräumen, sollte die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, bis zu 7,5 % der Mittel aus dem EFRE, dem Europäischer Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds als Beitrag zu den REPowerEU-Zielen zu beantragen. Es sollte auch möglich sein, dass diese Fonds die REPowerEU-Ziele unterstützen, wenn die betreffende Unterstützung in den Anwendungsbereich des betreffenden Fonds fällt, zu dessen spezifischen Zielen beiträgt und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der betreffenden fondsspezifischen Verordnung — einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ — im Einklang steht.
Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel beantragen,…
Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 (1) Mitgliedstaaten, die der Kommission…
Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können, indem sie gemäß…
Um zusätzliche Mittel für den Fonds sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass auf den Fonds Mittel aus den kohäsionspolitischen…
Um die Unterstützungsmöglichkeiten für Investitionen zur Stärkung der industriellen Entwicklung und der Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.