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In Bezug auf Tetraconazol schlugen die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände eine Änderung der Rückstandsdefinition in „Tetraconazol (Summe der Isomerbestandteile)“ vor, um klarzustellen, dass Rückstände bei jedem Isomerenverhältnis vorkommen können, da es sich bei Tetraconazol um eine chirale Verbindung handelt. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition für geeignet, da sie ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und Kontrollen durch die Durchsetzungsbehörden erleichtert; zudem wirkt sie sich nicht auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde aus. Folglich sollte gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Rückstandsdefinition für Tetraconazol „Tetraconazol (Summe der Isomerbestandteile)“ lauten.
In Bezug auf Novaluron schlugen die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände eine Änderung der Rückstandsdefinition in „Novaluron (Summe der…
In Bezug auf Trifloxystrobin empfahlen die Referenzlaboratorien der Europäischen Union die Änderung der Rückstandsdefinition für die Überwachung von…
In Bezug auf Metalaxyl empfahlen die Referenzlaboratorien der Europäischen Union die Änderung der Rückstandsdefinition für die Überwachung von Erzeugnissen…
Für Propoxycarbazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen…
Für Carfentrazon-ethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.