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In Bezug auf Novaluron schlugen die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände eine Änderung der Rückstandsdefinition in „Novaluron (Summe der Isomerbestandteile)“ vor, um klarzustellen, dass Rückstände bei jedem Isomerenverhältnis vorkommen können, da es sich bei Novaluron um eine chirale Verbindung handelt. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition für geeignet, da sie ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und Kontrollen durch die Durchsetzungsbehörden erleichtert; zudem wirkt sie sich nicht auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde aus. Folglich sollte gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Rückstandsdefinition für Novaluron „Novaluron (Summe der Isomerbestandteile)“ lauten.
In Bezug auf Tetraconazol schlugen die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände eine Änderung der Rückstandsdefinition in „Tetraconazol (Summe der…
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu den Analysemethoden konsultiert. Die Laboratorien gelangten zu dem Schluss, dass für…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen…
In Bezug auf Trifloxystrobin empfahlen die Referenzlaboratorien der Europäischen Union die Änderung der Rückstandsdefinition für die Überwachung von…
Für Metobromuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Mesosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.