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In Bezug auf Isoxaben zog die Behörde außerdem den Schluss, dass die RHG für Baumwollsamen, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln) und Hopfen auf die derzeitige für jedes Erzeugnis spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten, entsprechend dem Prinzip, die RHG so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar festzulegen, und auf der Grundlage der geltenden GAP. Da jedoch einige Angaben fehlten, sei eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Deshalb werden diese RHG, obwohl sie als sicher erachtet werden, unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die für jedes Erzeugnis spezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen.
Für Etoxazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für Pyraflufen-ethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung…
Für Mepiquat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für Fluxapyroxad legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Oryzalin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.