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Für Novaluron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Angesichts mehrerer Datenlücken hinsichtlich toxikologisch relevanter Aspekte, darunter Unsicherheiten bezüglich möglicher endokrinschädlicher Eigenschaften dieses Wirkstoffs, konnte die Behörde im Hinblick auf die RHG für Novaluron bei allen Erzeugnissen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht ausschließen. Daher ist es angezeigt, in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die RHG für alle Erzeugnisse auf die für jedes Erzeugnis spezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen.
Für Trifluralin hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Linuron sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Für Pyroxsulam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Iprodion sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.