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Dementsprechend sollten die in diesen drei Studien enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte die Verwendung der mit dieser Verordnung zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe für die Dauer von fünf Jahren auf den Antragsteller beschränkt sein.
Die im Antrag enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen, die vom Antragsteller als geschützte Daten bezeichnet werden und ohne deren…
Die im Antrag enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen, die vom Antragsteller als geschützte Daten bezeichnet werden und ohne deren…
Die in den Anträgen enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen, die von den Antragstellern als geschützte Daten bezeichnet werden und ohne…
Die wissenschaftlichen Daten der in dem Antrag enthaltenen Studien, auf deren Grundlage die in Artikel 1 genannte gesundheitsbezogene Angabe von der Behörde…
2. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt die Verwendung der in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angabe auf…
2. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt die Verwendung der in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angabe auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.