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Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentumsrechte an diesen Studien und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten. Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten begründeten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegten Anforderungen für die als geschützt bezeichneten Studien hinreichend belegt hat.
Alle vom Antragsteller zur Begründung vorgelegten Informationen wurden von der Kommission bewertet; sie ist der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels…
Alle vom Antragsteller zur Begründung vorgelegten Informationen wurden von der Kommission bewertet; sie ist der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels…
Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wandte sich die Kommission an den Antragsteller und bat ihn um weitere Angaben zur Begründung der Einstufung der neun…
In Reaktion auf die Stellungnahmen der Behörde zu den in den Fragen Nr. EFSA-Q-2008-211, EFSA-Q-2008-688 und EFSA-Q-2008-689 genannten Anträgen bat die…
Alle vom Antragsteller zur Begründung vorgelegten Informationen wurden von der Kommission bewertet; sie ist der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels…
Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.