Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge der Union, die von ihm ermächtigt wurden, SBF-Beifänge zu haben, und die in das Register der Fischereifahrzeuge aufzunehmen sind. Die genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:
Lloyds-Nummer/Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
Schiffsname(n), Registernummer(n);
frühere(r) Name(n) (sofern zutreffend);
frühere Flagge(n) (sofern zutreffend);
Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);
internationale(s) Rufzeichen (sofern zutreffend)
Schiffstyp(en), Länge über alles und Bruttoregistertonnen (BRT);
Name und Anschrift des/der Eigner(s);
Namen und Anschrift des/der Betreiber(s);
verwendete(s) Fanggerät(e) und
zulässiger Zeitraum für den Fang oder das Umladen von SBF.
Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im Register der Fischereifahrzeuge geführt sind, ist es untersagt, SBF an Bord zu behalten, diesen umzuladen oder auszuführen.
Die Mitgliedstaaten geben bei der Übermittlung ihrer Schiffsliste gemäß Absatz 1 an, welche Schiffe neu aufgenommen wurden und welche Schiffe ersetzen, die derzeit auf der Liste stehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung ihrer Schiffsliste mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
War ein Fischereifahrzeug der Union an IUU-Fischerei beteiligt, so übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen erst, nachdem er vom Eigner des betroffenen Schiffes eine hinreichende Zusage erhalten hat, dass er keine derartige Fischerei mehr ausüben wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Schiffe, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und die im Zuständigkeitsbereich fischen…
Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge der Union gemäß dieser Verordnung in dem Register erfasst wurden.
Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;
Die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.