Art. 25 32023R0675
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union nach Artikel 4;
die Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln sind;
die Fristen oder Zeiträume, die sich auf Folgendes beziehen:
die Übermittlung der in den Fangmarkierungsformlaren gemäß Artikel 7 Absatz 3 enthaltenden Informationen;
die Aufbewahrung von CDS-Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2;
die Übermittlung von Umlademeldungen gemäß Artikel 16 Absatz 1;
die Übermittlung von Informationen an das Sekretariat gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1;
die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstellen für Hafeninspektionen gemäß Artikel 21 Absatz 2;
die Übermittlung von Beifangmeldungen gemäß Artikel 22 und
die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 23;
Gebiete, die unter die Anhänge I bis IV fallen.
Delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Unionsrecht.