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Mit dieser Verordnung werden die bis 2020 angenommenen einschlägigen Entschließungen der CCSBT in Unionsrecht umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind. Diese Verordnung deckt nur die für die Union geltenden CCSBT-Bestimmungen ab, wobei insbesondere die Besonderheiten der Unionsflotte, wie etwa keine gezielte Fischerei, ausschließlich unbeabsichtigte Beifänge in der Vergangenheit, davon keine seit 2012 und keine Umladungen oder Anlandungen, und der Handel mit Südlichem Blauflossenthun berücksichtigt werden. In der Praxis werden die meisten Verpflichtungen nur ausgelöst, wenn es seitens der Unionsflotte versehentlich zu Beifängen von Südlichem Blauflossenthun kommt — was seit 2012 nicht mehr vorgekommen ist — und diese Fische an Bord behalten werden, was bisher noch nie gemeldet wurde.
Anders als bei anderen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“), an denen die Union teilnimmt, verfügt sie in diesem Fall über keine…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der erweiterten Kommission wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der erweiterten Kommission angenommenen Maßnahmen mit dem…
Die CCSBT ist für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns zuständig. Da das…
Um künftige CCSBT-Entschließungen zügig in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die…
Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für…
Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2018 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.