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In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/841 erhält Abschnitt B folgende Fassung: „B. Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4: a) lebende Biomasse, b) Streu , c) Totholz 1 , d) tote organische Substanz , e) Mineralböden, f) organische Böden, g) Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.“ ·
„biogener Kohlenstoffspeicher“ die in Anhang I Abschnitt B Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten Kohlenstoffspeicher lebende Biomasse,…
bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben…
Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe…
Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die…
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 671 — 688; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Zeile 1 erhält folgende Fassung: „1 Verarbeitete Gülle;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.