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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen für jedes Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2029 auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der in den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für 2030 endet, sowie für den Erlass detaillierter Vorschriften über die Methodik für den Nachweis langfristiger Auswirkungen des Klimawandels, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, und der Auswirkungen eines außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die erforderlichen Vorkehrungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf integrierte nationale energie- und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.