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Die Regeln für die Governance sollten so festgelegt werden, dass im Hinblick auf die Erreichung des Klimazwischenziels der Union für 2030 und des Ziels der Union, die gesamte Wirtschaft klimaneutral zu machen, frühzeitiges Handeln gefördert wird; dabei sollte der Zielpfad für die Jahre 2026 bis 2029 eingehalten werden, der durch diese Änderungsverordnung eingeführt wird. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei ein Multiplikator wie folgt berechnet werden sollte: Zu der von dem Mitgliedstaat für 2030 gemeldeten Zahl werden 108 % der Differenz zwischen dem Budget des Mitgliedstaats für 2026 bis 2029 und dem gemeldeten entsprechenden Nettoabbau hinzuaddiert. Darüber hinaus sollte jedes bis 2030 in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgelaufene Defizit berücksichtigt werden, wenn die Kommission Vorschläge für den Zeitraum nach 2030 vorlegt.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die Summe der Differenzen zwischen den folgenden Buchstaben das Budget für…
Damit zügig und wirksam gehandelt werden kann, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner…
Durch den Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft der Union bis spätestens…
Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050…
Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050…
In der Verordnung (EU) 2018/1999 wird an mehreren Stellen auf die unionsweit bindende Vorgabe verwiesen, 2030 in der Union einen Anteil von Energie aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.