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Damit zügig und wirksam gehandelt werden kann, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielvorgabe für 2030 macht, wobei dem Zielpfad, dem Budget für 2026 bis 2029 und den Flexibilitätsregelungen gemäß dieser Verordnung Rechnung getragen wird, sollte ein Mechanismus für Korrekturmaßnahmen greifen, um diesen Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, den Zielpfad in Richtung 2030 wieder einzuhalten, indem sichergestellt wird, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die einen verstärkten Nettoabbau von Treibhausgasen bewirken.
Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der…
Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner jährlichen Emissionsmengen gemäß der Verordnung…
Stellt die Kommission in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des…
Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 erfüllen. Um nachweisbare…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Emissionen…
Kommt ein Mitgliedstaat den zeitgebundenen Reformen und Investitionen, die dem vom Rat festgelegten eher graduellen Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, nicht bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.