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Der Rahmen für die Festlegung des Unionsziels für 2030 wird durch die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Inventardaten vorgegeben. Die Belastbarkeit der vorgelegten Inventarberichte ist äußerst wichtig. Daher sollten in Fällen, in denen der Nettoabbau in den Jahren 2016, 2017 und 2018 signifikant zurückgegangen ist, die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahrensweisen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlicht werden, um das Vertrauen in die bei der Berichterstattung gemachten Fortschritte zu stärken. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Überprüfungen gegebenenfalls Vorschläge vorlegen, um sicherzustellen, dass die Union weiterhin konsequent auf das Ziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen zusteuert.
Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für…
Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand…
In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird auch das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 %…
Abschätzungen der Kommission zufolge führen die bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 zu einer Netto-Kohlenstoffsenke von 225…
Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können…
in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.